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§ 43 d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1 a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden soll. 2Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.





 Stand: 01.04.2024