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§ 28 c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

1Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. 2Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.





 Stand: 01.02.2024