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§ 6 d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10 e einhält.





 Stand: 01.04.2024