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§ 3 a Verhältnis zum Eisenbahnrecht

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.





 Stand: 01.04.2024