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§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

(1)  Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet. (2)  Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.





 Stand: 01.04.2024