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Verwaltungsrecht
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetze
Verwaltungsrecht
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Anlage: (zu § 3 Absatz 6) Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER TEIL Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen...
VIERTER TEIL Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
FÜNFTER TEIL Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
SECHSTER TEIL Lärmminderungsplanung
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
ACHTER TEIL Schlussvorschriften
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
§ 48 b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
§ 51 b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 52 b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 54 Aufgaben
§ 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 58 b Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 58 c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 57 Vortragsrecht
§ 50 Planung
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
§ 55 Pflichten des Betreibers
§ 58 e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 48 a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§§ 64 bis 65 (weggefallen) Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 52 Überwachung
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 51 a Kommission für Anlagensicherheit
§ 52 a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften
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§ 48 b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
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§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 52 b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 54 Aufgaben
§ 58 a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 58 b Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 58 c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
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§ 58 e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
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§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 48 a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§§ 64 bis 65 (weggefallen) Bundes-Immissionsschutzgesetz
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§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 51 a Kommission für Anlagensicherheit
§ 52 a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
§ 62 Ordnungswidrigkeiten