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§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

 
 

1Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2Satz 1 ist nicht auf § 31 k anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024