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§ 140 Veräußerung des versicherten Schiffes

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.





 Stand: 01.04.2024