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§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.





 Stand: 01.04.2024