Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 71 Abschlussvollmacht

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.





 Stand: 01.04.2024