§ 71 Abschlussvollmacht
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Stand: 01.04.2024
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