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§ 63 Schadensersatzpflicht

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

1Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. 2Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.





 Stand: 01.02.2024