§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )
1Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen 1. Lebensversicherungen, 2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art, 3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148, 4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und 5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen. 2Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. 3§ 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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