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§ 244 a Geltungsbereich

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 a des Betriebsrentengesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen die Vorschriften dieses Teils einzuhalten. (2)  Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.





 Stand: 01.02.2024