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§ 238 Finanzielle Ausstattung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  1Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5 an die Stelle des § 234 g. 2In § 234 f Absatz 2 Satz 2 tritt Absatz 4 an die Stelle von § 234 g Absatz 3. (2)  Pensionsfonds müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. (3)  1Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9 bestimmt. 2Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung. (4)  Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene Rechtsverordnung maßgebend. (5)  Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.





 Stand: 01.02.2024