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§ 235 a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Pensionskassen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen 1. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Informationen nach § 234 l Absatz 1, 2. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renteninformation nach § 234 o Absatz 1 bis 3, 3. über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach § 234 p Absatz 1 und 3, 4. darüber, welche Informationen über § 234 m Absatz 1 oder 2 hinaus bei Beginn des Versorgungsverhältnisses zu erteilen sind, 5. darüber, welche Informationen dem Versorgungsanwärter im Fall des § 234 n zusätzlich vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem zu erteilen sind, 6. darüber, welche weiteren Informationen die Pensionskasse dem Versorgungsanwärter oder dem Versorgungsempfänger auf Anfrage zu erteilen hat, 7. darüber, wie Informationen dem Versorgungsanwärter oder dem Versorgungsempfänger zur Verfügung zu stellen sind, und 8. über die Festlegung der Annahmen, die den Projektionen nach § 234 o Absatz 3 zugrunde zu legen sind. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.





 Stand: 01.02.2024