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§ 175 Haftung für Verbindlichkeiten

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

1Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. 2Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.





 Stand: 01.02.2024