§ 173 Satzung
VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )
(1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht. (2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.
Stand: 01.04.2024
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