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§ 173 Satzung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht. (2)  Die Satzung muss notariell beurkundet sein.





 Stand: 01.04.2024