§ 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )
(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen. (2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln