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§ 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusammen. (2)  Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 bedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalanforderung.





 Stand: 01.04.2024