§ 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )
(1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, entsprechend. (2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landesrecht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für die zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341 k des Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche Vorschriften bestehen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln