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§ 3 b (Kündigungsfiktion)

PflVG ( Pflichtversicherungsgesetz )

 
 

Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.





 Stand: 01.04.2024