§ 3 b (Kündigungsfiktion)
PflVG ( Pflichtversicherungsgesetz )
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.
Stand: 01.04.2024
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