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Anlage: (zu Nummer 8 Buchstabe b)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

Anhang II


(zu Nummer 8 Buchstabe b) Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII Fahrzeughersteller: Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1 2 3 4
Typ-Schlüsselnummer Emissions-Schlüsselnummer Genehmigung des Partikelminderungssystems Eintragung der Partikelminderungsklasse
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" entsprechend den Vorgaben in Anhang V gekennzeichnet werden dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird. Technischer Dienst: Datum, Unterschrift:



 Stand: 01.04.2024