Anlage: (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (zu § 57 b Absatz 3 und 4) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (§ 19 Absatz 3 Nr. 4) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (zu Anlage VIII a Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIII b Nummer 2.3) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (zu Nummer 11) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (§ 29 Absatz 2 bis 8) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIV Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (zu § 57 b Absatz 1) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (zu § 57 b Absatz 3 und 4) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (zu § 57 b Absatz 3 und 4) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Anlage: (zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(zu Nummer 8 Buchstabe b)Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVIIFahrzeughersteller:Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
1
2
3
4
Typ-Schlüsselnummer
Emissions-Schlüsselnummer
Genehmigung des Partikelminderungssystems
Eintragung der Partikelminderungsklasse
Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen der in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII einhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" entsprechend den Vorgaben in Anhang V gekennzeichnet werden dürfen.Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.Es ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.Technischer Dienst:Datum, Unterschrift: