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Anlage: (zu Nummer 11)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

Anhang III


(zu Nummer 11) Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update 1. Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOxMS-Pkw ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfordernisse bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Erteilung einer ABE für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine solche ABE ist bereits anderweitig erteilt worden. 2. Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw sind die folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzureichen: a) Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2 erfüllt werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durchgeführt werden, b) Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Nummer 13.1, c) Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutreffend), d) Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Nummer 13.4, e) Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht vorhandener PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend), f) Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener Warn- und Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1, g) Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2 und 13.8 und Nachweis darüber, h) Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9, i) Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10, j) Einbau- und Installationsanweisungen sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen nach Nummer 13.11, k) Nachweis über CO2-Emissionen nach Nummer 13.13, l) Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update), mit der die Minderungsleistung erreicht wurde. 3. Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer ABE für NOxMS-Pkw die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen. 4. Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem a) das NOxMS-Pkw beschrieben ist, b) die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und c) bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.




 Stand: 01.02.2024