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§ 48 Verkehrsunterricht

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

 
 

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.





 Stand: 01.04.2024