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§ 54 c Verkehrsunternehmensdatei

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

 
 

In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen geführt.





 Stand: 01.02.2024