§ 6 Umgehungsverbot
PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )
Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln