Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 6 Umgehungsverbot

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

 
 

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.





 Stand: 01.04.2024