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§ 18 Grenzkontrollen

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

 
 

Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.





 Stand: 01.04.2024