§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. 2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Stand: 01.02.2024
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