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§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

 
 

1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. 2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024