§ 65 Ärztliche Gutachter
FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )
1Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. 3Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus.
Stand: 01.09.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln