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§ 32 Ausnahmen von der Probezeit

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

 
 

1Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. 2Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.





 Stand: 01.04.2024