Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 928 Vollziehung des Arrestes

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.





 Stand: 01.04.2024