§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln