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§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.





 Stand: 01.04.2024