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§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.





 Stand: 01.04.2024