Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 716 Ergänzung des Urteils

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024