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§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.





 Stand: 01.04.2024