§ 605 a Scheckprozess
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.11.2024
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