Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 602 Wechselprozess

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.





 Stand: 01.11.2024