§ 602 Wechselprozess
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
Stand: 01.11.2024
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