§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
Stand: 01.04.2024
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