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§ 528 Bindung an die Berufungsanträge

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.





 Stand: 01.02.2024