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§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.





 Stand: 01.02.2024