Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 394 Einzelvernehmung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. (2)  Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.





 Stand: 01.04.2024