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§ 369 Ausländische Beweisaufnahme

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.





 Stand: 01.02.2024