§ 369 Ausländische Beweisaufnahme
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
Stand: 01.02.2024
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