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§ 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.





 Stand: 01.11.2024