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§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.





 Stand: 01.04.2024