Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 337 Vertagung von Amts wegen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. 2Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.





 Stand: 01.09.2024