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§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (2)  Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.





 Stand: 01.02.2024