Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 449 Vernehmung von Streitgenossen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.





 Stand: 01.11.2024