Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 263 Klageänderung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.





 Stand: 01.04.2024