Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1108 Übersetzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.





 Stand: 01.02.2024