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§ 1100 Mündliche Verhandlung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  1Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2§ 128 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. (2)  Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.





 Stand: 01.02.2024